Berufskrankheit
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Im Sozialgesetzbuch VII, §9, Abs. 1 ist die Definition der Berufskrankheit festgelegt.
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Es werden solche Krankheiten als Berufskrankhei-ten bezeichnet,
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"die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personen-gruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind".
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