gesetzliche Anzeigepflicht1,2

Wenn Ärzte oder Zahnärzte bei einer versicherten Person den begründeten Verdacht auf das Vorliegen einer Berufserkrankung haben, müssen sie dies entweder

  • dem Unfallversicherungsträger des Versicherten oder
  • dem staatlichen Gewerbearzt oder
  • dem Landesgewerbearzt

melden. Der Arzt muss den Versicherten über diesen Vorgang informieren und auch die Stelle nennen, bei der er die Meldung gemacht hat.

Ist der Versicherte nicht mit einer Meldung einverstanden, so muss diese trotzdem auch gegen den Willen des Versicherten erfolgen, weil das Wohl und der (präventive) Schutz der Allgemeinheit von gleichrangiger Bedeutung ist wie das Eigeninteresse des Versicherten. In diesem Fall sollte der Arzt in seiner Meldung angeben, dass der Versicherte kein BG-Feststellungsverfahren wünscht.

Nach Eingang der Meldung wird der gesetzliche Unfallversicherungsträger ein BG-Feststellungsverfahren einleiten. Nur, wenn der Versicherte dies - auch nach Aufklärung über die rechtlichen Folgen seines Entschlusses - nicht wünscht, wird auf das Feststellungsverfahren verzichtet.

Nach erfolgter Meldung ist der Arzt gegenüber dem gesetzlichen Unfallversicherungsträger zur Auskunft verpflichtet, wobei er sich auf diejenigen Fakten beschränken soll, die ursächlich mit dem Versicherungsfall in Zusammenhang stehen können.

Die Unfallversicherungsträger haben den Versicherten über die von den Ärzten übermittelten Daten rechtzeitig hinzuweisen.


Quellen: