- [Auszug]
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- Die Kommission der europäischen Gemeinschaften -
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- empfiehlt:
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- 1) die Europäische Liste in Anhang I möglichst unverzüglich in ihre Rechts- oder Verwaltungsvorschriften über die Erkrankungen zu übernehmen, deren berufliche
- Verursachung auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse anerkannt wird und die
- zur Entschädigung berechtigen und Präventivmaßnahmen erforderlich machen;
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- 2) sich zu bemühen, zugunsten von Arbeitnehmern, die an einer Krankheit leiden, die
- nicht in Anhang I aufgeführt ist, deren berufliche Verursachung und
- Berufsbezogenheit jedoch nachgewiesen werden können, einen Anspruch auf
- Entschädigung wie im Fall der Berufskrankheiten in ihre Rechts- oder
- Verwaltungsvorschriften aufzunehmen, insbesondere wenn die betreffende
- Erkrankung in Anhang II genannt ist;
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- 3) ... wirksame Präventivmaßnahmen zu den in der Liste im Anhang I aufgeführten
- Krankheiten zu entwickeln und zu verbessern, ...
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- 4) ...
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- 5) für die Meldung aller Fälle von Berufskrankheiten zu sorgen ...
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- 6) ...
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- 7) ...
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- 8) für eine umfassende Verbreitung der ... Diagnosehilfen für Berufskrankheiten zu sorgen
- und dabei insbesondere die von der Kommission herausgegebenen „Information notices on diagnosis of occupational diseases“ zu berücksichtigen;
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- 9) ...
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- 10) die aktive Beteiligung ... zu fördern, insbesondere durch eine stärkere Sensibilisierung
- des medizinischen Personals, um die Kenntnisse über diese Krankheiten und ihre
- Diagnose zu verbessern.
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- Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die Kommission bis spätestens 31. Dezember 2006
- über die Maßnahmen zu unterrichten, die sie zur Durchführung dieser Empfehlung getroffen
- haben.
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- Brüssel, den 19/09/2003.
- Für die Kommission
- Anna DIAMANTOPOULOU
- Mitglied der Kommission