[Auszug]
Die Kommission der europäischen Gemeinschaften -
...
empfiehlt:
...
1) die Europäische Liste in Anhang I möglichst unverzüglich in ihre Rechts- oder Verwaltungsvorschriften über die Erkrankungen zu übernehmen, deren berufliche
Verursachung auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse anerkannt wird und die
zur Entschädigung berechtigen und Präventivmaßnahmen erforderlich machen;
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2) sich zu bemühen, zugunsten von Arbeitnehmern, die an einer Krankheit leiden, die
nicht in Anhang I aufgeführt ist, deren berufliche Verursachung und
Berufsbezogenheit jedoch nachgewiesen werden können, einen Anspruch auf
Entschädigung wie im Fall der Berufskrankheiten in ihre Rechts- oder
Verwaltungsvorschriften aufzunehmen, insbesondere wenn die betreffende
Erkrankung in Anhang II genannt ist;
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3) ... wirksame Präventivmaßnahmen zu den in der Liste im Anhang I aufgeführten
Krankheiten zu entwickeln und zu verbessern, ...
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4) ...
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5) für die Meldung aller Fälle von Berufskrankheiten zu sorgen ...
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6) ...
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7) ...
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8) für eine umfassende Verbreitung der ... Diagnosehilfen für Berufskrankheiten zu sorgen
und dabei insbesondere die von der Kommission herausgegebenen „Information notices on diagnosis of occupational diseases“ zu berücksichtigen;
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9) ...
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10) die aktive Beteiligung ... zu fördern, insbesondere durch eine stärkere Sensibilisierung
des medizinischen Personals, um die Kenntnisse über diese Krankheiten und ihre
Diagnose zu verbessern.
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Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die Kommission bis spätestens 31. Dezember 2006
über die Maßnahmen zu unterrichten, die sie zur Durchführung dieser Empfehlung getroffen
haben.
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Brüssel, den 19/09/2003.
Für die Kommission
Anna DIAMANTOPOULOU
Mitglied der Kommission

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