- [Auszug]
 
- Die Kommission der europäischen Gemeinschaften -
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 - empfiehlt:
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- 1) die Europäische Liste in Anhang I möglichst unverzüglich in ihre Rechts- oder Verwaltungsvorschriften über die Erkrankungen zu übernehmen, deren berufliche
 - Verursachung auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse anerkannt wird und die
 - zur Entschädigung berechtigen und Präventivmaßnahmen erforderlich machen;
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 - 2) sich zu bemühen, zugunsten von Arbeitnehmern, die an einer Krankheit leiden, die
 - nicht in Anhang I aufgeführt ist, deren berufliche Verursachung und
 - Berufsbezogenheit jedoch nachgewiesen werden können, einen Anspruch auf
 - Entschädigung wie im Fall der Berufskrankheiten in ihre Rechts- oder
 - Verwaltungsvorschriften aufzunehmen, insbesondere wenn die betreffende
 - Erkrankung in Anhang II genannt ist;
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 - 3) ... wirksame Präventivmaßnahmen zu den in der Liste im Anhang I aufgeführten
 - Krankheiten zu entwickeln und zu verbessern, ...
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 - 4) ...
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 - 5) für die Meldung aller Fälle von Berufskrankheiten zu sorgen ...
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 - 6) ...
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 - 7) ...
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 - 8) für eine umfassende Verbreitung der ... Diagnosehilfen für Berufskrankheiten zu sorgen
 - und dabei insbesondere die von der Kommission herausgegebenen „Information notices on diagnosis of occupational diseases“ zu berücksichtigen;
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 - 9) ...
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 - 10) die aktive Beteiligung ... zu fördern, insbesondere durch eine stärkere Sensibilisierung
 - des medizinischen Personals, um die Kenntnisse über diese Krankheiten und ihre
 - Diagnose zu verbessern.
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 - Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die Kommission bis spätestens 31. Dezember 2006
 - über die Maßnahmen zu unterrichten, die sie zur Durchführung dieser Empfehlung getroffen
 - haben.
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 - Brüssel, den 19/09/2003.
 - Für die Kommission
 - Anna DIAMANTOPOULOU
 - Mitglied der Kommission