Öffnungsklausel

Die Öffnungsklausel besagt, dass der Unfallversicherungsträger eine Krankheit wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anerkennen muss, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 des Sozialgesetzbuches VII erfüllt sind.

Diese Voraussetzungen sind dann gegeben, wenn solche Krankheiten "nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie [die Bundesregierung] kann dabei bestimmen, daß die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind oder wenn sie zur Unterlassung aller Tätigkeiten geführt haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können. "

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Originaltext SGB VII